Kein Verkauf
an Privat

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“).

(2) Die kaufvertragsspezifischen Regelungen unserer AGB gelten nur für Kaufverträge, Werklieferverträge bzw. kaufvertragliche Elemente sonstiger gemischter Verträge. Sofern auf den Vertrag oder einzelne Elemente des Vertrages Werkvertragsrecht Anwendung findet, gelten für die werkvertragsspezifischen Elemente ausschließlich die gesetzlichen Regelungen des BGB zum Werkvertragsrecht. Im Übrigen finden unsere AGB jedoch Anwendung.

(3) Die AGB gelten mit Vertragsschluss als anerkannt und somit als rechtsverbindlich. Abweichende Regelungen gelten nur, soweit sie von uns schriftlich anerkannt werden. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers Leistungen des Käufers vorbehaltlos annehmen.

(4) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass es in jedem Einzelfall des gesonderten Hinweises hierauf bedarf; über Änderungen unserer AGB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung – auch als Hinweis auf unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen – maßgebend. Individuell vereinbarte Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes („invitatio ad offerendum“) dar. Etwas anderes gilt nur, wenn das Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Tagen nach Zugang bei uns annehmen.

(3) Eine Schriftform für das Zustandekommen des Vertrages wird nicht vereinbart; insbesondere kommt der Vertrag auch durch zugrundliegenden elektronischen Schriftverkehr oder konkludentes Handeln wirksam zustande.

(4) Technische Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag sind zulässig, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen oder nach Stand der Technik zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist und hierdurch weder die vertraglich vereinbarten Eigenschaften berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Diese gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich als Nettopreise in EUR ab unserem Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Verpackungskosten. Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Liege- und Standgelder, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Bei Exportlieferungen kommen Zoll sowie Gebühren und etwaige öffentliche Abgaben hinzu.

(2) Sollten sich nach Vertragsschluss unvorhergesehene wesentliche Marktpreisschwankungen, Herstellungskosten oder sonstige Veränderungen bei den Vertragsprodukten ergeben, so werden die Parteien über die Preise neu verhandeln. Wesentlich sind Veränderungen von mindestens plus/minus 10 Prozent.

(3) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab unserem Lager sowie die Kosten einer ggfs. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Maßgebend sind die tatsächlichen Transportkosten. Die Rücknahme von etwaigen Verpackungsmaterialien ist ausgeschlossen; eine tatsächliche Rücknahme bedarf insofern der schriftlichen Vereinbarung.

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(5) Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 5.000,00 Euro sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Kaufpreises zu verlangen. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Ausfallbürgschaft einer europäischen Großbank o.ä. auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge) gefährdet wird. (6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Lieferverzug
(1) Lieferungen erfolgen ab unserem Lager. (2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und - fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Käufers voraus. Lieferfristen beginnen daher erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen etc. und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Bürgschaft etc.; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.

(3) In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. In Fällen fest vereinbarter Lieferfristen und schuldhafter Nichteinhaltung durch uns ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, welche die internationalen Lieferzeiten berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Sofern in solchen Fällen die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

(5) Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden, wenn dies dem Käufer zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

(6) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(7) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AGB sowie unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

(8) Die Lieferung erfolgt entsprechend der Angaben des Kunden an die vereinbarte Stelle. Entstehende Mehrkosten durch nachträgliche Änderung der Lieferanschrift gehen zu Lasten des Kunden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass keine Mehrkosten entstanden sind. Ist eine Lieferung an eine Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Kunden vorausgesetzt. Andernfalls haftet er für entstandene Schäden sowie zusätzliche Aufwendungen.

(9) Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Bei Glätte, Eis, Schneefall oder Vorspann sind entstehende Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet.

§ 5 Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Abladen unverzüglich und sachgemäß erfolgt und dass die Anlieferstelle mit Schwerlastfahrzeugen befahrbar ist. Wartezeiten werden berechnet. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5,00 Euro pro qm benötigter Lagerfläche pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Beanstandungen sind unverzüglich nach Abnahme und Empfang der Ware geltend zu machen. Etwaige Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKW Beschädigungen wahrzunehmen sind – durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Proben und Muster gelten als Durchschnittsnorm. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Überlassene Muster bleiben unser Eigentum. Technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Mängelansprüche entstehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller der Ware oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unser Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

(5) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Gelieferte Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Tagen ab dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(6) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; insoweit kann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Übermittlung von Informationen, ggfs. aber auch die Übergabe der beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken erforderlich sein. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden unsererseits, kann der Käufer unter den in diesen AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(11) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In dem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 7 Haftung
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Vorschrift eingeschränkt.

(2) Es besteht keine Haftung unsererseits im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, die Freiheit der Ware von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit eine Haftung unsererseits dem Grunde nach auf Schadensersatz besteht, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 500.000,00 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen uns Vorsatz zur Last fällt.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. An dem Käufer überlassenen Katalogen, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns das Eigentum vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder der Sitz des Käufers. Für Klagen, die gegen uns geführt werden, ist jedoch das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Die Beziehungen zwischen uns und unseren Käufern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.

§ 10 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Käufer und uns ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.

(2) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.